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Autor: Hahn, Sebastian

Transparenzpflichten gelten seit 2. August

Seit dem 2. August gelten die Transparenzverpflichtungen des Art. 50 der europäischen KI-Verordnung („AI-Act“) für Anbieter und Betreiber von KI-Systemen. Auch Unternehmen des kooperierenden Mittelstandes, regelmäßig in der Rolle des Betreibers, sind von den Offenlegungspflichten betroffen. Der Bundesverband Kooperierender Mittelstand (BKM) hat das Wichtigste zusammengefasst.

Wie können Verbraucher, Behörden und Unternehmen im Zeitalter von Künstlicher Intelligenz unterscheiden, ob ein visueller, auditiver oder textlicher Inhalt authentisch oder KI-generiert ist? Die Antwort auf diese Frage findet sich in den Transparenzverpflichtungen aus Art. 50 KI-Verordnung, die seit dem 2. August 2026 gelten. Im Rahmen dieser Pflichten müssen bestimmte KI-generierte Inhalte unter Umständen als solche gekennzeichnet werden. Die Kommission hat mit dem Verhaltenskodex zur Umsetzung der Transparenzpflichten eine praktische Umsetzungsanleitung veröffentlicht, die den Inhalt und Fragen zu Umsetzung dieser Transparenzpflichten erläutert.

Art. 50 KI-Verordnung: Rechtsgrundlage

Grundsätzlich unterscheidet die KI-Verordnung zwischen Pflichten für Anbieter (geregelt in Art. 50 Abs. 1 & 2) und Betreiber (geregelt in Art. 50 Abs. 3 & 4) von KI-Systemen.

Der Anbieter (provider) ist die natürliche oder juristische Person, die ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt (Art. 3 Nr. 3 KI-Verordnung). Betroffen von den Transparenzpflichten nach Art. 50 Abs. 1 & 2 sind typischerweise Hersteller von LLM-Chatbots, aber auch Unternehmen, die bestehende LLM-Systeme mit ihren Unternehmensdaten erweitern und unter ihrer eigenen Handelsmarke herausbringen. Dies betrifft auch Chatbots oder virtuelle Assistenten, die in eigenen Websites implementiert sind. Gästen auf der Seite muss somit klar sein, dass sie mit einer KI und nicht mit einem Menschen kommunizieren.

Zur Rolle des „Betreibers“ (Deployer)

Ein Betreiber (deployer) ist laut Verordnung grundsätzlich diejenige natürliche oder juristische Person, die ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet. Ergänzt ein Unternehmen ein bereits bestehendes generatives KI-System mit eigenen Trainingsdaten und nimmt dieses unter seinen eigenen Namen in Betrieb, wird dieses Unternehmen selbst zum Anbieter des neuen Systems. Dies bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass das Unternehmen sämtliche technischen Transparenzmechanismen eigenständig entwickeln muss. Baut das neue KI-System auf einem bestehenden generativen Basismodell auf, sieht der „Code of Practice“ vor, dass der ursprüngliche Anbieter die erforderlichen technischen Kennzeichnungsmechanismen möglichst bereits bereitstellt, sodass nachgelagerte Anbieter diese übernehmen und in ihrem eigenen System weiterverwenden können.

Die Guidelines stellen zur Rolle des Betreibers zusätzlich klar: Entscheidend ist, wer den Einsatz des KI-Systems tatsächlich kontrolliert. Beschäftigte handeln regelmäßig für ihr Unternehmen, externe Agenturen können hingegen selbst Betreiber sein. Für die praktische Umsetzung sollte das veröffentlichende Unternehmen dennoch in jedem Fall prüfen, dass erforderliche Kennzeichnungen vor der Veröffentlichung vorhanden und sichtbar sind.

Normierte KI-Kennzeichnungspflichten für Betreiber

Die Kennzeichnungspflichten für Betreiber sind insbesondere in Art. 50 Abs. 4 KI-Verordnung normiert (Auch Art. 50 Abs. 3 AI Act enthält Informationspflichten für Betreiber von Emotionserkennungs- und biometrischen Kategorisierungssystemen. Da solche Systeme für die meisten Unternehmen jedoch keinen typischen KI-Anwendungsfall darstellen dürften, konzentriert sich dieser Abschnitt auf die für die betriebliche Praxis regelmäßig relevanteren Kennzeichnungspflichten nach Art. 50 Abs. 4 AI Act.).

Dieser besagt, dass

  • KI-generierte oder -manipulierte „Deepfakes“ in Form von Bild-, Audio- oder Videoinhalten sowie
  • KI-generierte oder – manipulierte Texte, deren Zweck darin besteht, die Öffentlichkeit über Angelegenheiten vom öffentlichen Interesse zu informieren, als solche gekennzeichnet werden müssen.

Bei dieser Kennzeichnungspflicht reicht es nicht aus, auf die maschinenlesbaren Markierungen der Anbieter abzustellen. Betreiber müssen folglich unter bestimmten Voraussetzungen KI-generierte Inhalte mit eigenen Kennzeichnungen versehen.

Was sind „Deepfakes“?

Wie sich bereits aus dem Wortlaut des Art. 50 Abs. 4 KI-Verordnung ergibt, setzen die Transparenzpflichten für Bild-, Audio- und Videoinhalte voraus, dass der KI-generierte oder manipulierte Inhalt als „Deepfake“ einzustufen ist. Gerade an dieser Stelle schaffen die Guidelines wichtige Klarheit, welche Inhalte konkret unter den Begriff des Deepfakes fallen.

Der AI-Act definiert Deep Fakes als „KI-generierte oder manipulierte Bild-, Audio- oder Videoinhalte, die realen (1) Personen, Objekten, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen (2) ähneln (3) und einer Person fälschlicherweise als authentisch oder wahrheitsgemäß erscheinen würden (4)“. Hieraus ergeben sich vier kumulative Kriterien, die die Guidelines konkretisieren.

Transparenzpflichten für KI-generierte oder -manipulierte Texte

Die zweite Offenlegungspflicht gilt für KI-generierte bzw. -manipulierte Texte. Konkret verlautet der AI-Act die Pflicht, „wer ein KI-System einsetzt, das Text generiert oder manipuliert, der zu dem Zweck veröffentlicht (1) wird, die Öffentlichkeit (2) über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse (3) zu informieren, muss offenlegen, dass der Text künstlich generiert oder manipuliert wurde.“

Doch selbst, wenn die Voraussetzungen für eine Kennzeichnungspflicht zutreffen, muss diese nicht zwangsläufig erfolgen: Eine Ausnahme greift, wenn eine hinreichende menschliche Überprüfung oder redaktionelle Kontrolle des veröffentlichten Textes besteht, und zugleich eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung übernimmt. Unternehmen sollten hierfür einen angemessenen internen Prozess einrichten, der eine verlässliche Prüfung und Freigabe der Texte sicherstellt.

Wie KI-generierte Inhalte kennzeichnen?

Wie genau die obenstehenden Kennzeichnungen aussehen können, sind dem im Juni erschienenen „Code of Practice“ zu den Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-Verordnung zu entnehmen. Die Einhaltung des Verhaltenskodexes ist zunächst freiwillig. Seine Befolgung bietet Unternehmen jedoch einen unionsweit anerkannten und vergleichsweise rechtssicheren Weg, die Einhaltung ihrer Transparenzpflichten gegenüber den zuständigen Behörden darzulegen.

Bei visuellen Deepfakes etwa können künftig Betreiber von KI-Systemen ein europäisches Label verwenden, auf dem in verschiedenen Variationen der Schriftzug AI zu sehen ist. Bei Audio-Deepfakes muss ebenfalls immer ein hörbarer Hinweis erfolgen, dass es sich hierbei um einen KI-generierten Inhalt handelt.

Die Pflicht zur Kennzeichnung von KI-generierten Texten kann durch die Tatbestände einer menschlichen Überprüfung sowie redaktionellen Verantwortung entfallen (s.o.). Greift der Ausnahmetatbestand nicht, erfolgt die Kennzeichnung gut sichtbar am Text – etwa über dem Header, neben der Überschrift, am Anfang des Beitrags oder im Vorspann. Auch müssten kurze Abschnitte entsprechend markiert oder eine Offenlegung zu Beginn des Textes erfolgen.

EU-Verpackungsverordnung

Relevante Auslegungshilfen für den Mittelstand vom BKM

Am 12. August 2026 traten die neuen Regeln über die EU-Verpackungsverordnung in Kraft. Die Europäische Kommission hat vor kurzem ihren Fragen- und Antwortenkatalog erneuert. Welche Auslegungshilfen dabei relevant für den Mittelstand sind, hat der Bundesverband Kooperierender Mittelstand (BKM) zusammengefasst.

Für die künftig gültige Verpackungsverordnung haben sich viele Kooperationen und deren Anschlusshäuser mit der Umgestaltung ihrer Compliance-Prozesse beschäftigt, sodass zum Stichtag Waren weiterhin verkehrsfähig im Europäischen Binnenmarkt bleiben.

„Wir erleben derzeit einen weiteren DSGVO-Moment“, sagt BKM-Geschäftsführer Tim Geier. Die Vorschriften treffen jedes Unternehmen, das in irgendeiner Art und Weise verpackte Produkte auf den Markt bringt. Die Vorschriften der Verpackungsverordnung ähneln denen des deutschen Verpackungsgesetzes, die Verantwortlichkeiten „drehen“ sich jedoch oftmals hin zu den Kooperationen und mittelständischen Unternehmen, sodass neue Prozesse aufgesetzt werden müssen. „Zusätzliche Pflichten und unklare Rechtsbegriffe erschweren dabei die Umsetzung in den Betrieben“, erklärt Geier weiter.

Das nunmehr veröffentlichte Update des Fragen- und Antwortenkatalogs zeugt nach Ansicht des BKM davon, dass die Europäische Kommission Verantwortung für den Rechtsakt übernimmt und Unternehmen den Umgang mit der Verpackungsverordnung erleichtern möchte. „Dennoch: Die vollständige Implementierung der Verpackungsverordnung kostet viele Unternehmen enorme Ressourcen.“

Wer ist Erzeuger von Verpackungen?

Die Europäische Kommission klärt die wichtige Frage, wer als Erzeuger einer Verpackung anzusehen ist und wer demnach für die Konformität der Verpackung einzustehen hat. War diese Frage bei Verkaufsverpackungen noch relativ leicht zu beantworten (meist: der Inhaber der Marke, der auf der Verpackung steht), so hatte diese Frage bei Transportverpackungen, die im Betrieb verwendet und erst mit Waren befüllt werden, höchste Relevanz.

Nach Einschätzung der Europäischen Kommission ist bei der Beurteilung der Zeitpunkt maßgeblich, an dem die leere Verpackung ihre Endform erreicht hat. Eine Verpackung hat ihre Endform erreicht, wenn sie ohne das Hinzufügen weiterer Bestandteile oder Zubehörteile als Transportverpackung verwendet werden kann. Bei Kartonagen heißt das dann, dass bereits der Produzent, der gestapelte Pappkartonagen liefert, als Erzeuger anzusehen ist, obwohl diese noch aufgestellt und mit Ware befüllt werden müssen.

Wichtig zudem: Werden unterschiedliche Verpackungselemente zu einer neuen Verpackung zusammengefügt, bleibt die Konformität der einzelnen Verpackungen zu prüfen. Es wird keine neue Verpackung erstellt. Verwendet ein Mittelständler daher zum Versenden von Waren Kartonagen, die mit Klebeband befestigt und mit Dämm-Materialien befüllt werden, so stellt dieser keine neue Verpackung her, sondern setzt unterschiedliche (und als solche fertige) Verpackungen zusammen. Die Produzenten der einzelnen Komponenten bleiben dabei weiterhin für die Konformität der Verpackungen verantwortlich.

Firmenname und Marke auf der Verpackung?

Die Kommission stellt zunächst fest, dass Marke und Name gleichwertig bei der Bestimmung der Erzeuger-Eigenschaft sind. Ausschlaggebend ist nach Auffassung der Kommission, welches Unternehmen den maßgeblichen Einfluss auf das Design der Verpackung hat. Die Kommission wird dies im Einzelfall prüfen. Gerade bei der Produktion von Eigenmarken werden die Vertragsgestaltungen daher wichtiger.

Wer ist Hersteller einer Verpackung?

Hersteller von Verpackungen müssen diese an ein duales System anschließen und sich im Verpackungsregister melden. Gerade bei grenzüberschreitenden Sachverhalten bliebt oftmals unklar, wer danach die Hersteller-Verantwortung tragen sollte. Auch hier bestimmt die Europäische Kommission die Verantwortlichkeit anhand der leeren Verpackung. Ausschlaggebend ist also, wer diese Verpackung erstmalig in einem Mitgliedstaat bereitstellt. Die Kommission stellt zudem klar: Wenn ein Unternehmen die Produktion der Verpackung in Auftrag gibt und diese die Marke des Unternehmens trägt, so ist das beauftragende Unternehmen der Hersteller dieser Verpackung. Auch das ist neu, denn: Die Marke war ursprünglich nur ausschlaggebend für die Beurteilung der Rolle des Erzeugers.

Verkaufsverpackung auch für den Versand verwendet?

Im Sinne der Ressourcen-Schonung versenden viele Unternehmen Waren in den Verkaufsverpackungen. Es kam dabei immer wieder die Frage auf, ob diese Umwidmung – von einer Verkaufs- zu einer Versandverpackung – rechtliche Konsequenzen nach sich zieht. Die Kommission stellt fest, dass in Fällen, in denen ein Unternehmen eine Verkaufsverpackung bezieht und diese 1:1 an einen Endabnehmer weiterschickt, die Umwidmung der Verpackung zu einer Versandverpackung keinen Einfluss auf die Hersteller-Eigenschaft hat. War der Lieferant vorher Hersteller im Sinne der PPWR, so ist diese Umwidmung unerheblich.

Fazit: Noch ein weiter Weg

Nach Ansicht des BKM zeigt die Nacharbeit der Europäischen Kommission, dass das Thema Kreislaufwirtschaft komplexer ist, als man anfangs denken mag und tief in bestehende Beschaffungs-, Vertriebs- und Logistiksysteme eingreift. „Auch wenn einige Verbesserungen gegenüber der Ursprungsfassung nunmehr erfolgt sind, bleibt der bittere Beigeschmack, dass die Thematik vom Gesetzgeber auf die leichte Schulter genommen wurde.“

Verpackungsverordnung: Forderung nach Moratorium

Die neue EU-Verpackungsverordnung, die ab 12. August 2026 schrittweise in Kraft tritt, stößt vor allem bei Verbänden und kleinen Unternehmen auf massive Kritik. Der BEVH fordert nun ein Moratorium in letzter Minute.

Händler gelten nun nicht mehr als die Erzeuger von Versandverpackungen, wie vom Bundesverband E-Commerce & Versandhandel seit langem gefordert. In den vorab veröffentlichten FAQs zum neuen Rechtsrahmen wurden elementare Auslegungen des Erzeugerbegriffs umgeworfen. Für Onlinehändler:innen bedeute das nun wieder eine komplette Umstellung, nach mehr als einem Jahr der Vorbereitung auf die Verpackungsverordnung.

Eva Behling, Leiterin Recht & Compliance beim BEVH, äußerte sich dazu folgendermaßen: „Die von uns geforderte Einsicht kam zum spätestmöglichen Zeitpunkt: Die Kurskorrektur der EU ist zwar wünschenswert. Statt frühzeitig Klarheit zu schaffen, hat der Gesetzgeber aber mit seinem plötzlichen Richtungswechsel neue Rechtsunsicherheit geschaffen. Der Schock ist den Händler:innen anzumerken. Sie haben erhebliche Ressourcen aufgewendet, um den neuen Anforderungen zu entsprechen. Das spontane Handeln der EU-Kommission bringt nun erneut sie und Produzenten von Verpackungen gegeneinander auf. Wir fordern daher notgedrungen ein Moratorium der neuen Regeln, bis die entstandene Unordnung um die Verpackungsverordnung beseitigt ist und Onlinehändler eine rechtssichere Handlungsgrundlage bekommen.“

FHR und MZE

Gehen strategische Partnerschaft ein

Vor dem Hintergrund veränderter Anforderungen an den mittelständischen Fachhandel intensivieren der Fachhandelsring (FHR) und der Möbel-Zentral-Einkauf (MZE) ihre Zusammenarbeit. Ziel der strategischen Partnerschaft ist es, die Kompetenzen beider Verbundgruppen gezielt miteinander zu verbinden.

Zugleich sollen den Mitgliedsbetrieben zusätzliche Entwicklungsmöglichkeiten eröffnet werden, ohne die Eigenständigkeiten der beiden Organisationen zu verändern. Deshalb gilt weiterhin: FHR bleibt FHR und MZE bleibt MZE. Beide Verbundgruppen führen ihre Einkaufs-, Dienstleistungs- und Serviceangebote auch künftig eigenständig weiter. Die Zusammenarbeit setzt genau dort an, wo sie den Mitgliedsbetrieben einen konkreten Mehrwert bietet: durch den Zugang zu ergänzenden Kompetenzen, zusätzlichen Netzwerken und neuen Geschäftsmöglichkeiten.

Freiwillige Doppelmitgliedschaft, fachliche Ergänzung

Ein wesentlicher Bestandteil der Kooperation ist die freiwillige Doppelmitgliedschaft. Beide Seiten erhalten Zugang zu den jeweiligen Leistungswelten der anderen Verbundgruppe und können ihr Angebot gezielt erweitern. Die fachlichen Schwerpunkte ergänzen sich: Während der FHR seine besondere Kompetenz in den Bereichen Boden, Wand, Fenster, Sonnenschutz, textile Raumgestaltung und Raumakustik einbringt, erweitert MZE das Spektrum insbesondere um die Bereiche Möbel, Polster und Küchen. Darüber hinaus verfügt MZE seit vielen Jahren eine starke Basis im Raumausstattungssegment.

Ann-Kathrin Schmidt, Geschäftsführerin FHR: „Der Mittelstand war schon immer dann besonders erfolgreich, wenn Unternehmen ihr Wissen geteilt und sich gegenseitig gestärkt haben.“ Ergänzend dazu Helmut Stauner, Prokurist und Vertriebsleiter MZE: „Unsere Zusammenarbeit basiert auf einem einfachen Grundgedanken: Eigenständigkeit bewahren und gemeinsam stärker werden.“

Heimtextil 2027

Schärft Carpets & Rugs mit neuer Struktur und Premiumsegment

Noch effizienter, noch marktnäher, noch zielgerichteter: Die Heimtextil 2027 stärkt ihre Position als führender Treffpunkt der globalen Teppichbranche und baut Carpets & Rugs entlang der Marktbedürfnisse weiter aus. Mit einer stärkeren Ausrichtung auf Vertriebskanäle integriert sich das Segment in die Produktwelten der Heimtextil. Hersteller, Handel, Industrie, Objektgeschäft profitieren von zusätzlichen Geschäftspotenzialen, Neukontakten und der effizienten Beschaffung ganzheitlicher Interior-Lösungen. Mit Carpets & Rugs Excellence entsteht zudem erstmals ein Premiumsegment für ausgewählte Volumenhersteller. Zahlreiche Keyplayer haben ihre Teilnahme für 2027 bestätigt.

Die Heimtextil 2027 vereint erneut die globale Teppichbranche in Frankfurt. Mit einer neuen Struktur orientiert sich Carpets & Rugs konsequent an den aktuellen Marktanforderungen und stärkt die Vernetzung entlang der Einkaufs- und Vertriebskanäle. Teppichanbieter integrieren sich gezielt in die Produktwelten der Heimtextil – und bündeln ganzheitliche Interior-Konzepte für den Fachhandel, Lösungen für Hospitality- und Objektprojekte sowie Angebote für das internationale Volumengeschäft. Hersteller profitieren von zusätzlichen Geschäftspotenzialen und Neukontakten. Einkäufer*innen erhalten einen direkten Zugang zu kompletten Einrichtungslösungen. „Unser Anspruch ist es, die Bedürfnisse des gesamten Teppichmarkts optimal abzubilden. Gemeinsam mit der Branche entwickeln wir Carpets & Rugs kontinuierlich weiter und schaffen eine noch zielgerichtetere Business-Plattform für Hersteller, Marken und Einkäufer*innen weltweit“, sagt Bettina Bär, Director Heimtextil. „Die starke Beteiligung bestätigt erneut die Relevanz der Heimtextil als Heimat der globalen Teppichindustrie in Frankfurt.“

Neue Geschäftspotenziale und starke internationale Beteiligung

Maschinengefertigte Teppiche sowie Anbieter von Fasern, Garnen und Technologien präsentieren sich künftig in Halle 3.1 im Umfeld von Decorative & Furniture Fabrics – mit direkter Anbindung an Fachhandel und Objektgeschäft. Handgeknüpfte Unikate, hochwertige Fußmatten und Bodenlösungen erweitern in Halle 3.0 den Bereich Interior Design Concepts: Windows, Wall & Floor mit ganzheitlichen Raumkonzepten. Die Hallen 11.0, 12.0 und 12.1 sind der Treffpunkt für Volumenhersteller und Großeinkäufer*innen aus aller Welt und ergänzen das Angebot um hand- und maschinengewebte Teppiche. Zahlreiche Marktführer und renommierte Marken haben ihre Teilnahme bereits bestätigt, darunter Agnee Innovates, Balta Industries, Bhadohi Carpets, Choudhary Exports, Fibre World, Hafizia Arts & Crafts, Heritage Overseas, Jaipur Rugs, Looms & Knots, Merinos, Oriental Weavers mit EFCO und MAC, Qayyum Exports, Ragolle Rugs, Rudra Rugs, Rugs INC., Unlimited Style Rugs, Teppich de Orienta sowie Verbatex.

Qualität in jeder Größenordnung: neuer Bereich Carpets & Rugs Excellence

Mit Carpets & Rugs Excellence führt die Heimtextil 2027 in Halle 11.0 erstmals ein Premiumsegment für ausgewählte internationale Volumenhersteller der Teppichindustrie ein. Die von einer unabhängigen Fachjury ausgewählten Unternehmen stehen für hochwertige Produkte, exzellente Verarbeitung und Produktionskompetenz. Damit entsteht eine zentrale Anlaufstelle für Einkäufer*innen aus Handel, Hospitality und Objektgeschäft auf der Suche nach qualitätsorientierten Teppichlieferanten mit Odervolumen in jeder Größe. Das kuratierte Segment schafft Orientierung bei globalen Beschaffungsentscheidungen und unterstreicht den Qualitätsanspruch der Heimtextil.

Hansgrohe

Besuch von Parlamentarischer Staatssekretärin Rita Schwarzelühr-Sutter

Wie können Industrieunternehmen Nachhaltigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung erfolgreich miteinander verbinden? Diese Frage stand im Mittelpunkt des Besuchs der Parlamentarischen Staatssekretärin beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz, Rita Schwarzelühr-Sutter, bei der Hansgrohe Group in Schiltach. In der Unternehmensausstellung in der Aquademie und am Produktionsstandort Schiltach West erhielt sie Einblicke in die Entwicklung wassersparender Technologien sowie in nachhaltige Fertigungsprozesse. Die Gespräche konzentrierten sich auf die Herausforderungen und Chancen einer nachhaltigen industriellen Transformation in Deutschland und Europa.

Innovationen für verantwortungsvollen Umgang mit Ressourcen

Im Mittelpunkt standen Lösungen, mit denen sich Wasser- und Energieverbrauch bei Armaturen und Brausen reduzieren lassen. Zudem informierte sich die Staatssekretärin über die Nachhaltigkeitsstrategie des Unternehmens und den Beitrag innovativer Technologien zum Schutz wichtiger Ressourcen.

„Wir erleben aktuell, wie wichtig ein verantwortungsvoller Umgang mit Wasser für unsere Versorgungssicherheit ist. Mit der Nationalen Wasserstrategie stärken wir das Bewusstsein für den Wert dieser Ressource. Hansgrohe zeigt, dass sich Wassersparen und Komfort erfolgreich verbinden lassen. Solche Innovationen fördern einen nachhaltigen Umgang mit Wasser, stärken den Wirtschaftsstandort Deutschland und sichern Arbeitsplätze“, sagte Rita Schwarzelühr-Sutter.

Beim anschließenden Gespräch mit Hans Jürgen Kalmbach, dem Vorstandvorsitzenden der Hansgrohe Group und Produktionsvorstand Frank Semling standen die Wettbewerbsfähigkeit des Industriestandorts Deutschland, nachhaltige Produktion und die Zukunft von Arbeitsplätzen im Fokus.  „Der Dialog zwischen Politik und Unternehmen ist entscheidend, um die Transformation der Wirtschaft und des Staates gemeinsam erfolgreich zu gestalten“, sagte Hans Jürgen Kalmbach. „Wir freuen uns über das Interesse von Frau Schwarzelühr-Sutter an unseren Innovationen, Produktionsstandorten und den Menschen, die täglich zu unserem Unternehmenserfolg beitragen.“

Homag Group

Robust in schwierigem Marktumfeld

In den ersten sechs Monaten lag der Auftragseingang der Homag Group mit 634 Mio. Euro rund sieben Prozent unter dem Vorjahreswert (683 Mio. Euro). „Unverändert spüren wir keine tiefgreifende Erholung der Kundennachfrage“, betont der Vorstandsvorsitzende Dr. Daniel Schmitt. „Der Investitionsstau bei den Möbelherstellern betrifft unsere gesamte Branche.“ Der Auftragsbestand bewegte sich zum 30. Juni 2026 mit 726 Mio. Euro auf dem Niveau des Vorjahres (30.06.2025: 734 Mio. Euro).

Der Umsatz ging im ersten Halbjahr 2026 um rund neun Prozent auf 626 Mio. Euro (Vorjahr: 687 Mio. Euro) zurück. Das EBIT vor Sondereffekten belief sich auf 25,0 Mio. Euro (Vorjahr: 28,3 Mio. Euro), wobei sich die EBIT-Marge im zweiten Quartal gegenüber dem Vorjahr verbessert hat und im Halbjahr mit 4,0 Prozent (Vorjahr: 4,1 Prozent) nahezu konstant blieb. „Beim Ergebnis profitieren wir von den bereits umgesetzten Maßnahmen zur Kostenreduzierung und einem bewussten Kostenmanagement“, erklärt Dr. Daniel Schmitt. Die Zahl der Mitarbeitenden hat sich zum 30. Juni 2026 auf 6.697 (30.06.2026: 6.928 Mitarbeitende) reduziert.

Eggersmann Küchen

Finkemeier Holding erwirbt 49 Prozent der Anteile

„Eine bewusst getroffene, unternehmerische Weichenstellung“: High End-Küchenproduzent Eggersmann holt die Finkemeier Holding als neuen Gesellschafter an Bord. Der Investor, zu dem auch Häcker Küchen gehört, beteiligt sich im Rahmen einer Kapitalerhöhung mit 49 Prozent der Anteile an Eggersmann. Die neue Struktur soll der Küchenmanufaktur gezielte Investitionen in Zukunftsthemen ermöglichen – darunter Digitalisierung, Prozesse und Lieferketten. Zugleich erweitert die Finkemeier Holding ihr Portfolio um eine hochkarätige, wenngleich eigenständige Luxusmarke im Exportgeschäft.

Finkemeier Holding: Investition in neue Geschäftsfelder

Es ist eine spannende Liaison mit hoher Aussagekraft, die da vergangene Woche in Ostwestfalen über die Bühne gegangen ist: Die Finkemeier Holding, 2023 als Dachgesellschaft für die Häcker-Firmengruppe gegründet, hat 49 Prozent der Anteile an der Luxusküchenmanufaktur Eggersmann erworben und erweitert sein bisheriges Portfolio neben der seriellen Produktion von Küchenriese Häcker nun mit Küchen im obersten Premiumsegment. Bereits Ende 2025 hatte das Unternehmen angekündigt, mittelfristig eine Doppelstrategie zu verfolgen: Neben der Stärkung des Häcker-Kerngeschäfts sollen dabei auch Investitionen in neue Märkte und Geschäftsfelder erfolgen, „um Diver­si­fikation, Wachstum und Resilienz langfristig zu sichern“.

Eggersmann: Zentrale Zukunftsthemen absichern

Noch deutlich prägnanter dürfte der Schritt indes für Eggersmann sein. Das Unternehmen zählt zu den ältesten, familiengeführten Küchenproduzenten Deutschlands. In einem herausfordernden Marktumfeld soll die neue Beteiligung für den Premiumhersteller zusätzliche Handlungsspielräume ermöglichen, darunter „die Intensivierung der High-End-Markenpositionierung sowie Investitionen in zentrale Zukunftsthemen wie Digitalisierung, Prozesse und Supply Chain.“ Mögliche Synergien zwischen der Finkemeier Holding mit Häcker und Eggersmann dürften auch unternehmensübergreifende Kompetenzen in den Bereichen Strategie, Finanzen und Steuern, Kultur und Kommunikation sowie Business Development und Operational Excellence betreffen.

Eigenständigkeit von Eggersmann soll bewahrt bleiben

Eggersmann-Geschäftsführer Michael Wunram sagt: „Wir haben uns sehr bewusst für diesen Weg entschieden. Die Beteiligung ist für uns ein wichtiger Schritt, um unsere Stärken zu bewahren und Eggersmann als Unternehmen und Marke gezielt weiterzuentwickeln. (…) Dafür ist die Finkemeier Holding ein starker Partner, der langfristig denkt und unsere Eigenständigkeit respektiert.“ Tatsächlich bleibt die operative Führung vollständig bei Eggersmann. Im Zuge der Beteiligung wird Leon Wunram zum weiteren Geschäftsführer neben Michael Wunram bestellt und bildet damit die nunmehr fünfte Generation des Familienunternehmens. An der unternehmerischen Ausrichtung soll sich nach Angaben von Eggersmann nichts ändern.

Leon Wunram betont: „Gerade für meine Generation ist es wichtig, Eggersmann mit klarem Profil und zugleich mit einer starken langfristigen Perspektive weiterzuentwickeln.“ Ein wesentlicher Faktor, der beide Unternehmen verbindet, ist demnach das gemeinsame Selbstverständnis als familiengeprägte Küchenproduzenten mit ostwestfälischen Wurzeln.

Karl Hessemann Maschinenfabrik

Der Umsatz soll sich in zehn Jahren verdoppeln

Seit März steht Stefan Müller an der Spitze der Karl Heesemann Maschinenfabrik. In einem schwierigen Marktumfeld präsentiert sich der Schleifmaschinenspezialist in ausgezeichneter Verfassung. Die Auftragsbücher sind voll, die Produktion läuft auf Hochtouren – primär getrieben vom US-Markt. Im Interview ­er­läutert der Geschäftsführer seine strategischen Stoßrichtungen: konsequente Internationalisierung, der Ausbau des Servicegeschäfts und die Erschließung neuer Anwendungsfelder unter dem Leitbild des „House of Sanding“. Dabei soll der Metallbereichdeutlich wachsen, ohne die Wurzeln in der Holzbearbeitung zu vernachlässigen. Müller bekennt sich klar zum Standort Bad Oeynhausen und gibt eine ambitionierte Zielmarke aus: die Verdopplung von Umsatz und Unternehmensgröße in den nächsten zehn Jahren.

möbelfertigung: Herr Müller, Sie sind seit März Geschäftsführer von Heesemann – wie waren die ersten Wochen in der neuen Rolle?

Stefan Müller: ​Intensiv und ermutigend. Ich kenne das Unternehmen, die Produkte, ­unsere Händler und Kunden sowie viele der Kolleg:innen seit Jahren. Dennoch ist es etwas anderes, Gesamtverantwortung zu tragen. Ich habe nach dem Wechsel zahlreiche Gespräche ­geführt: ­intern mit den Teams aus Entwicklung, ­Fertigung, Vertrieb und Service, aber auch extern mit Händlern und Kunden, die natürlich sehr interessiert daran waren, wie es bei Heesemann weitergeht. Das Feedback war durchweg äußerst positiv. Dass ein neuer Wind bei Heesemann weht, wurde sehr begrüßt. Was mich besonders beeindruckt hat, ist die ­Qualität der Menschen im Haus und die Tiefe des technischen Know-hows. Heesemann hat eine außergewöhnlich starke Basis.

Im persönlichen Umgang mit der Belegschaft hat sich für mich wenig verändert. Wenn ich im Haus bin, gehe ich durch die Hallen, spreche mit den Werkern über das, was sie gerade bewegt. Bei großen Kundenabnahmen bin ich dabei, schraube an den Maschinen mit, stelle sie mit ein. Das lasse ich mir nicht nehmen.

möbelfertigung: Wie ist die aktuelle Auftragslage bei Heesemann?

Stefan Müller: Entgegen dem allgemeinen Branchen­trend außerordentlich gut. Das ist primär dem US-Markt geschuldet. Die Auftragsbücher sind voll, die Produktion läuft auf Hochtouren. Wir haben seit Jahresbeginn fast durchgängig samstags arbeiten müssen, um die Auftragsmenge abzuarbeiten.

möbelfertigung: Heesemann richtet seine Strategie auf Wachstum, Innovation und die Erschließung neuer Märkte aus. Ziel ist, das Unternehmen nachhaltig zu stärken und die technologische Führungsposition weiter auszubauen. Was bedeutet diese Wachstumsstrategie operativ für die kommenden 24 Monate?

Stefan Müller: Wachstum muss profitabel, nachhaltig und technologisch unterlegt sein. Operativ bedeutet das für uns vier Stoßrichtungen. Erstens den Ausbau unserer Entwicklungskapazitäten, insbesondere in Kon­struk­tion, ­Software, Steuerungstechnik, Sensorik und ­Automatisierung. Hier müssen wir spürbar stärker werden, denn im Preiskampf gegen ­asiatische Wettbewerber müssen wir uns technologisch positionieren. Zweitens konsequente Internationalisierung, bestehende Märkte vertiefen, neue gezielt erschließen. Drittens die Stärkung unseres Servicegeschäfts, weil erstklassiger After-Sales-Service und Kundenzufriedenheit für uns von größter Bedeutung sind. Und viertens den Mut, über unsere bestehenden Segmente hinauszudenken.

Das komplette Interview lesen Sie in der möbelfertigung 3/26, sofort HIER als E-Magazin verfügbar.

Top-Themen der Ausgabe: Branchentreff „Möbler Meilen“, Yacht-Interieur als „schwimmende Architektur“ von Lissoni & Partners, Kreislaufwirtschaft für Büromöbel, neue Designansätze von Schattdecor zwischen Individualisierung und Klarheit, KI trifft Messtechnik bei Hecht und Fraunhofer ITWM, Wachstumsperspektiven in Asien mit Sesa, Qualität und Nachhaltigkeit beim Rehau-Kantensymposium, innovative Materialien wie Baumrindenvlies von Europlac/Bark Cloth, lückenlose Flächen- und Kantenveredelung von Hymmen, neue Interior-Trends von Egger, Interprint und Impress, Gesundheit und Wohnlichkeit im Objektbereich mit Häfele und Himacs, Produktionsoptimierung für Losgröße 1, ambitionierte Wachstumsziele bei Heesemann sowie Ausblicke auf die IWF Atlanta und weitere internationale Branchenmessen.