Relevante Auslegungshilfen für den Mittelstand vom BKM
Am 12. August 2026 traten die neuen Regeln über die EU-Verpackungsverordnung in Kraft. Die Europäische Kommission hat vor kurzem ihren Fragen- und Antwortenkatalog erneuert. Welche Auslegungshilfen dabei relevant für den Mittelstand sind, hat der Bundesverband Kooperierender Mittelstand (BKM) zusammengefasst.
Für die künftig gültige Verpackungsverordnung haben sich viele Kooperationen und deren Anschlusshäuser mit der Umgestaltung ihrer Compliance-Prozesse beschäftigt, sodass zum Stichtag Waren weiterhin verkehrsfähig im Europäischen Binnenmarkt bleiben.
„Wir erleben derzeit einen weiteren DSGVO-Moment“, sagt BKM-Geschäftsführer Tim Geier. Die Vorschriften treffen jedes Unternehmen, das in irgendeiner Art und Weise verpackte Produkte auf den Markt bringt. Die Vorschriften der Verpackungsverordnung ähneln denen des deutschen Verpackungsgesetzes, die Verantwortlichkeiten „drehen“ sich jedoch oftmals hin zu den Kooperationen und mittelständischen Unternehmen, sodass neue Prozesse aufgesetzt werden müssen. „Zusätzliche Pflichten und unklare Rechtsbegriffe erschweren dabei die Umsetzung in den Betrieben“, erklärt Geier weiter.
Das nunmehr veröffentlichte Update des Fragen- und Antwortenkatalogs zeugt nach Ansicht des BKM davon, dass die Europäische Kommission Verantwortung für den Rechtsakt übernimmt und Unternehmen den Umgang mit der Verpackungsverordnung erleichtern möchte. „Dennoch: Die vollständige Implementierung der Verpackungsverordnung kostet viele Unternehmen enorme Ressourcen.“
Wer ist Erzeuger von Verpackungen?
Die Europäische Kommission klärt die wichtige Frage, wer als Erzeuger einer Verpackung anzusehen ist und wer demnach für die Konformität der Verpackung einzustehen hat. War diese Frage bei Verkaufsverpackungen noch relativ leicht zu beantworten (meist: der Inhaber der Marke, der auf der Verpackung steht), so hatte diese Frage bei Transportverpackungen, die im Betrieb verwendet und erst mit Waren befüllt werden, höchste Relevanz.
Nach Einschätzung der Europäischen Kommission ist bei der Beurteilung der Zeitpunkt maßgeblich, an dem die leere Verpackung ihre Endform erreicht hat. Eine Verpackung hat ihre Endform erreicht, wenn sie ohne das Hinzufügen weiterer Bestandteile oder Zubehörteile als Transportverpackung verwendet werden kann. Bei Kartonagen heißt das dann, dass bereits der Produzent, der gestapelte Pappkartonagen liefert, als Erzeuger anzusehen ist, obwohl diese noch aufgestellt und mit Ware befüllt werden müssen.
Wichtig zudem: Werden unterschiedliche Verpackungselemente zu einer neuen Verpackung zusammengefügt, bleibt die Konformität der einzelnen Verpackungen zu prüfen. Es wird keine neue Verpackung erstellt. Verwendet ein Mittelständler daher zum Versenden von Waren Kartonagen, die mit Klebeband befestigt und mit Dämm-Materialien befüllt werden, so stellt dieser keine neue Verpackung her, sondern setzt unterschiedliche (und als solche fertige) Verpackungen zusammen. Die Produzenten der einzelnen Komponenten bleiben dabei weiterhin für die Konformität der Verpackungen verantwortlich.
Firmenname und Marke auf der Verpackung?
Die Kommission stellt zunächst fest, dass Marke und Name gleichwertig bei der Bestimmung der Erzeuger-Eigenschaft sind. Ausschlaggebend ist nach Auffassung der Kommission, welches Unternehmen den maßgeblichen Einfluss auf das Design der Verpackung hat. Die Kommission wird dies im Einzelfall prüfen. Gerade bei der Produktion von Eigenmarken werden die Vertragsgestaltungen daher wichtiger.
Wer ist Hersteller einer Verpackung?
Hersteller von Verpackungen müssen diese an ein duales System anschließen und sich im Verpackungsregister melden. Gerade bei grenzüberschreitenden Sachverhalten bliebt oftmals unklar, wer danach die Hersteller-Verantwortung tragen sollte. Auch hier bestimmt die Europäische Kommission die Verantwortlichkeit anhand der leeren Verpackung. Ausschlaggebend ist also, wer diese Verpackung erstmalig in einem Mitgliedstaat bereitstellt. Die Kommission stellt zudem klar: Wenn ein Unternehmen die Produktion der Verpackung in Auftrag gibt und diese die Marke des Unternehmens trägt, so ist das beauftragende Unternehmen der Hersteller dieser Verpackung. Auch das ist neu, denn: Die Marke war ursprünglich nur ausschlaggebend für die Beurteilung der Rolle des Erzeugers.
Verkaufsverpackung auch für den Versand verwendet?
Im Sinne der Ressourcen-Schonung versenden viele Unternehmen Waren in den Verkaufsverpackungen. Es kam dabei immer wieder die Frage auf, ob diese Umwidmung – von einer Verkaufs- zu einer Versandverpackung – rechtliche Konsequenzen nach sich zieht. Die Kommission stellt fest, dass in Fällen, in denen ein Unternehmen eine Verkaufsverpackung bezieht und diese 1:1 an einen Endabnehmer weiterschickt, die Umwidmung der Verpackung zu einer Versandverpackung keinen Einfluss auf die Hersteller-Eigenschaft hat. War der Lieferant vorher Hersteller im Sinne der PPWR, so ist diese Umwidmung unerheblich.
Fazit: Noch ein weiter Weg
Nach Ansicht des BKM zeigt die Nacharbeit der Europäischen Kommission, dass das Thema Kreislaufwirtschaft komplexer ist, als man anfangs denken mag und tief in bestehende Beschaffungs-, Vertriebs- und Logistiksysteme eingreift. „Auch wenn einige Verbesserungen gegenüber der Ursprungsfassung nunmehr erfolgt sind, bleibt der bittere Beigeschmack, dass die Thematik vom Gesetzgeber auf die leichte Schulter genommen wurde.“










