Gewinnt Patentverletzungsverfahren im Digitaldruck gegen Barberán
Hymmen GmbH Maschinen- und Anlagenbau, nach eigenen Angaben ein weltweit führender Anbieter von Digitaldrucksystemen, hat mit Urteil vom 25. November 2021 einen Rechtsstreit über die Verletzung von Digitaldruckpatenten gegen Barberán S.A. gewonnen. Das Gericht in Düsseldorf hat der von Hymmen eingereichten Klage ganz überwiegend stattgegeben und stellte fest, dass das Digitaldruck-Patent „EP2313281“ (DE) von Hymmen durch Barberán verletzt wurde.
Gegen das hiermit von Hymmen erfolgreich durchgesetzte Patent ist eine Nichtigkeitsklage anhängig, über die bislang noch nicht entschieden wurde. Vor der Erhebung der Nichtigkeitsklage hatte aber bereits das Europäische Patentamt die Gültigkeit des Patents im Einspruchsverfahren bestätigt. Infolge der erstinstanzlichen Entscheidung des Düsseldorfer Gerichts wurde Barberán untersagt, Digitaldruckmaschinen der „Jetmaster“-Serie, die die Technologie des Digitaldruck-Patents „EP2313281“ (DE) von Hymmen nutzen, für das Bedrucken von Holzwerkstoffen in Deutschland anzubieten und zu verkaufen.
Das Digitaldruck-Patent „EP2313281“ (DE) von Hymmen betrifft den digitalen Druck von qualitativ hochwertigen dekorativen Oberflächen, wobei im Wesentlichen mit einer um einen bestimmten Faktor variablen Tröpfchengröße gearbeitet wird, beginnend mit kleinsten Tröpfchen von weniger als 20pl (= Pikoliter). Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig und kann mit der Berufung angefochten werden. Allerdings kann Hymmen kurzfristig darüber entscheiden, das Urteil nach vorheriger Leistung einer Sicherheit vorläufig gegen Barberán zu vollstrecken.
Barberán wurde in der oben genannten Gerichtsentscheidung vom 25. November 2021 im Einzelnen dazu verurteilt:
– es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, zu unterlassen, in Deutschland Druckmaschinen anzubieten und/oder zu liefern, die das patentgemäße Verfahren verletzen.
– der Firma Hymmen Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg aller patentverletzenden Erzeugnisse zu erteilen seit dem 11. August 2012 unter Angabe der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer zu erteilen.
– der Firma Hymmen Auskunft über die Verkaufspreise aller verkauften patentverletzenden Digitaldruckmaschinen seit dem 11. August 2012 zu geben.
– der Firma Hymmen eine Aufstellung aller Angebote seit dem 11. August 2012 zu geben, inkl. der Angebotspreise, der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten, einschließlich Bezugspreisen und des erzielten Gewinns.
– Schadenersatz: Weiterhin wird Barberán verurteilt zur Leistung von Schadensersatz gegenüber Hymmen für den Schaden, der Hymmen durch die patentverletzenden Angebote von Digitaldruckmaschinen seit dem 11. August 2012 entstanden ist.
Keine Verurteilung erfolgte lediglich in Bezug auf erfolgte Lieferungen, da das Gericht zwar die unmittelbare Gefahr für die Lieferung entsprechender patentverletzender Maschinen bejaht hat, aber nicht abschließend feststellen konnte, dass patentverletzende Druckmaschinen bereits von Barberán nach Deutschland geliefert wurden.
Das Digitaldruck-Patent „EP2313281“ von Hymmen steht in zahlreichen europäischen Ländern in Kraft. Aktuell sind dies Deutschland, Spanien, Italien, Österreich, Belgien und Polen. Hymmen behält sich vor sein Digitaldruck-Patent auch in den weiteren Ländern mit Gültigkeit gerichtlich gegen potenzielle Patentverletzungen durchzusetzen.
„Für Hymmen ist dies ein wichtiger Sieg, der die Stärke der patentierten Technologie bestätigt. Hymmen wird weiterhin geeignete rechtliche Schritte gegen alle Verstöße einleiten, um seine bahnbrechenden Patente und Technologien im Bereich des Digitaldrucks und der digitalen Strukturierung weltweit zu schützen“, heißt es aus Bielefeld.







