Wichtige Infos für alle Unternehmen ab 50 Mitarbeitern
Am 13. April 2022 hat das von Marco Buschmann geführte Bundesjustizministerium den Referentenentwurf zum Hinweisgeberschutzgesetz („HinSchG“) veröffentlicht. Grundlage ist die EU-Whistleblower-Richtlinie, die eigentlich bis zum 17. Dezember 2021 umzusetzen war. Jedoch konnte sich die damalige Große Koalition nicht auf einen Regierungsentwurf einigen.
Nun aber drückt die Ampel-Regierung auf das Tempo. Schon im Koalitionsvertrag hatte sich die Ampel-Regierung positioniert, wohin die Reise grundsätzlich gehen soll: „Wir setzen die EU-Whistleblower-Richtlinie rechtssicher und praktikabel um. Whistleblowerinnen und Whistleblower müssen nicht nur bei der Meldung von Verstößen gegen EU-Recht vor rechtlichen Nachteilen geschützt sein, sondern auch von erheblichen Verstößen gegen Vorschriften oder sonstigem erheblichen Fehlverhalten, dessen Aufdeckung im besonderen öffentlichen Interesse liegt. Die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen wegen Repressalien gegen den Schädiger wollen wir verbessern und prüfen dafür Beratungs- und finanzielle Unterstützungsangebote“.
Hier setzt das kostenlose Webinar von Johanna Harnischmacher und Dr. Lars Maritzen von Kleiner Rechtsanwälte am 31. Mai von 14.30 bis 15.30 Uhr an.
Schließlich ist das HinSchG grundsätzlich von allen Unternehmen ab 50 Mitarbeitern (einschließlich freier Mitarbeiter) umzusetzen. Dabei gilt für Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten eine verlängerte Einrichtungsfrist bis zum 17. Dezember 2023. Wer mehr als 250 Mitarbeiter hat, muss das HinSchG sofort nach Inkrafttreten umsetzen.
Daher sollten sich Unternehmen frühzeitig damit beschäftigen, denn die Vorbereitung braucht intern etwas Zeit. Wobei es den betroffenen Unternehmen freisteht, ob sie eine interne Organisationseinheit oder Dritte mit der Einrichtung und Betreibung einer internen Meldestelle betrauen.
Ziele des HinSchG sind die Verbesserung des Schutzes hinweisgebender Personen sowie die Schaffung eines klaren Rechtsrahmens, wo man welche Verstöße melden kann, wie mit den Meldungen umzugehen ist und welche Folgemaßnahmen gesetzt werden können. Der Hinweisgeber bekommt dabei das Wahlrecht, ob er sich an die interne oder eine externe Meldestelle wendet.
Im Rahmen der „Kleiner Talks“ werfen Johanna Harnischmacher und Dr. Lars Maritzen einen analytischen Blick den neuen Referentenentwurf zum HinSchG. Dabei ist das Ziel, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des kostenfreien Webinars nach einer Stunde wissen, was auf sie zukommt und auf welche Stellschrauben es in der Praxis ankommt.
Anmeldung per E-Mail unter: veranstaltung@kleiner-law.com
Kostenfreies Webinar zum Hinweisgeberschutzgesetz
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