Begrüßt das BGH-Urteil zu coronabedingten Mietminderungen
Das heutige Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), das besagt, dass die Belastungen durch die Corona-Pandemie und die damit verbundenen staatlichen Maßnahmen in gewerblichen Mietverhältnissen nicht von vornherein ausschließlich vom Einzelhändler als Mieter zu tragen sind, ist beim Handelsverband Deutschland (HDE) auf große Zustimmung gestoßen. „Das BGH-Urteil bestätigt unsere Rechtsauffassung. Es ist ein wichtiger Schritt, dass nun auch höchstrichterlich verbrieft ist, dass die finanziellen Risiken in Verbindung mit der Pandemie nicht alleine auf die Mieterseite abgewälzt werden dürfen. Damit ist der Weg für eine Anpassung der Mieten in den individuellen Vertragsverhältnissen endlich grundsätzlich frei“, kommentiert HDE-Hauptgeschäftsführer Stefan Genth. Zahlreiche von den staatlichen Corona-Restriktionen betroffene Einzelhändler hätten diese Entscheidung dringend erwartet.
Seit Beginn der Corona-Krise hatte der HDE die Auffassung vertreten, dass die Risiken im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie in den Mietverhältnissen nicht einseitig bei den gewerblichen Mietern abgeladen werden dürften. In der Vergangenheit mussten viele Handelsunternehmen feststellen, dass eine einvernehmliche Einigung mit dem Vermieter nicht möglich ist. So haben nach einer HDE-Umfrage noch Anfang 2021 trotz einer bereits erfolgten gesetzlichen Klarstellung beispielsweise noch 60 Prozent der von den Geschäftsschließungen betroffenen Einzelhändler vergeblich auf ein Entgegenkommen des Immobilieneigentümers gewartet.
„Das Urteil wird es den von den Corona-Maßnahmen hart getroffenen Händlern deutlich erleichtern, mit ihren Vermietern eine Reduzierung der Miete zu erreichen“, führt Genth fort. Denn auch wenn es dabei bleibe, dass der Vertragsanpassungsanspruch von der spezifischen Situation im Einzelfall abhängig sei und pauschale Lösungen damit nicht in Betracht kämen, hätten die gewerblichen Mieter mit dieser Rechtsprechung wichtige Rechtssicherheit erhalten, die wegen der Blockade zahlreicher Vermieter in den Vertragsanpassungsverhandlungen dringend notwendig gewesen sei. Wichtig ist, dass nach der Rechtsprechung bei der Einzelfallbetrachtung nur auf das konkrete Mietobjekt abzustellen ist. Für den Anspruch auf Vertragsanpassung sind damit Konzernumsätze besispielsweise aus dem Online-Handel oder Rücklagen des Unternehmens aus der Vergangenheit irrelevant. Staatliche Unterstützungsleistungen, die für das konkrete Ladengeschäft gewährt werden, sind aber richtigerweise zu berücksichtigen, auch um eine Überkompensation zu vermeiden. Dagegen schaffen staatliche Darlehen keine dauerhafte Entlastung für den Einzelhändler und können sich nach der Rechtsprechung daher nicht auf den Vertragsanpassungsanspruch auswirken.
„Auch die Immobilieneigentümer dürften jetzt weniger Interesse haben, den beschwerlichen und kostenintensiven Weg durch die Instanzen der Zivilgerichtsbarkeit zu beschreiten – schon weil sich ihre Erfolgsaussichten heute generell deutlich reduziert haben“, folgert Genth.
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