0,7 Prozent mehr Gründungen größerer Betriebe im ersten Halbjahr 2019
Im ersten Halbjahr 2019 wurden in Deutschland rund 64.000 Betriebe gegründet, deren Rechtsform und Beschäftigtenzahl auf eine größere wirtschaftliche Bedeutung schließen lassen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach Auswertung der Gewerbemeldungen weiter mitteilt, waren das 0,7 Prozent mehr als im ersten Halbjahr 2018.
Die Zahl neu gegründeter Kleinunternehmen lag im ersten Halbjahr 2019 mit knapp 86.300 um 4,0 Prozent unter dem Wert des ersten Halbjahrs 2018. Die Zahl der Gründungen von Nebenerwerbsbetrieben hingegen stieg um 5,9 Prozent auf fast 138.400.
Die Gesamtzahl der Gewerbeanmeldungen stieg im ersten Halbjahr 2019 auf rund 352.200, das waren 0,9 Prozent mehr als im ersten Halbjahr 2018. Gewerbeanmeldungen müssen nicht nur bei Neugründung eines Gewerbebetriebes erfolgen, sondern auch bei Betriebsübernahme (zum Beispiel Kauf oder Gesellschaftereintritt), Umwandlung (zum Beispiel Verschmelzung oder Ausgliederung) oder Zuzug aus einem anderen Meldebezirk.
Knapp 51.300 Betriebe mit größerer wirtschaftlicher Bedeutung gaben im ersten Halbjahr 2019 ihr Gewerbe vollständig auf. Das waren 2,8 Prozent weniger als im ersten Halbjahr 2018. Die Zahl der im ersten Halbjahr 2019 aufgegebenen Kleinunternehmen sank um 7,3 Prozent auf rund 101.200. Geringfügig auf fast 93.800 gestiegen ist dagegen die Zahl der Aufgaben von Nebenerwerbsbetrieben (+0,6 %).
Insgesamt lag die Zahl der Gewerbeabmeldungen bei den Gewerbeämtern mit knapp 308.800 um 2,9 Prozent unter dem Vorjahreswert. Bei dieser Gesamtzahl handelt es sich nicht nur um Gewerbeaufgaben, sondern auch um Betriebsübergaben (zum Beispiel Verkauf oder Gesellschafteraustritt), Umwandlungen oder Fortzüge in einen anderen Meldebezirk.
Hinweise zur Definition von Betrieben mit größerer wirtschaftlicher Bedeutung und Kleinunternehmen: Von einer größeren wirtschaftlichen Bedeutung wird ausgegangen, wenn ein Betrieb durch eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (Personengesellschaft) gegründet beziehungsweise aufgegeben wird. Auch von natürlichen Personen gegründete beziehungsweise aufgegebene Betriebe können hierunter fallen, sofern die Person im Handelsregister eingetragen ist, Arbeitnehmerinnen beziehungsweise Arbeitnehmer beschäftigt oder bei der Gründung eine Handwerkskarte besitzt.
Ein Kleinunternehmen ist definiert als Unternehmen, dessen Hauptniederlassung durch eine Nicht-Kauffrau oder einen Nicht-Kaufmann gegründet, beziehungsweise aufgegeben wird und das nicht im Handelsregister eingetragen ist. Das Unternehmen beschäftigt zudem keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und besitzt bei der Gründung keine Handwerkskarte.